Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.01
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen auf Grundlage des BGB gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.

1.02
Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

 

Angebote
2.01
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

2.02
Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden.

2.03
Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

Preise und Zahlungsbedingungen
3.01
Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Bearbeiten von Texten, Logos, Dateien sowie die Anfertigung von Vorrichtungen zur Aufnahme und Positionierung sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge.

3.02
Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.03
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.

3.04
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

Lieferung
4.01
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.

4.02
Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.

4.03
Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.04
Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

4.05
Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.

4.06
Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt.

4.07
Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.

4.08
Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

4.09
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.10
Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteur Bedingungen.

4.11
Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

4.12
Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

4.13
Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.

4.14
Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

4.15
Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

4.16
Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt.

 

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
5.01
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer 5.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, wegen sonstiger Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB und von Aufwendungen des Bestellers anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung.

5.02
Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 5.01 gelten nicht

  • soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadenersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
  • bei Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf, wobei in diesem Fall der Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
  • in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels, bei Übernahme des Beschaffungsoder Herstellungsrisikos im Sinn von § 276 BGB oder bei ausnahmsweiser schriftlicher Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB.

5.03
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

5.04
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

Gewährleistung
6.01
Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

6.02
Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung (d.h. Laserbeschriftung bzw. Lasergravur) in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.

6.03
Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.

6.04
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.

6.05
Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

6.06
Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe der Stückzahl anzuliefern. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden. Bearbeiten wir Gegenstände des Kunden, stellt er uns vor jeder neuen Serie eine ausreichende Anzahl an Einstellteilen zur Justierung der Maschine für die Erreichung einer optimalen Produktqualität zur Verfügung. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, fungieren 2 Teile als Einstellteile, maximal aber 1 % der auftragsgemäß zu bearbeitenden Gesamtstückzahl. Gelingen die Einstellteile nicht und können Sie deshalb nicht mehr verwendet werden, haben wir hierfür keinen Ersatz zu leisten, es sei denn, uns kann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Im Rahmen einer Fehlerquote von 3 % der von uns auftragsgemäß auszubringenden Gesamtmenge haben wir nicht mehr verwertbare Teile des Kunden (Ausschuss) nicht zu erstatten, es sei denn, uns kann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Darüber hinaus haften wir für Beschädigungen an Teilen des Kunden maximal auf den Netto-Auftragswert, der konkret auf das jeweilige beschädigte Teil des Kunden entfällt, es sei denn, uns kann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Dem Kunden wird daher empfohlen, für wertvolle Gegenstände eine gesonderte Versicherung abzuschließen.

6.07
Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

6.08
Der Auftragnehmer haftet außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

6.09
Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.

6.10
Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.

6.11
Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf eine Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung der Lasermarkierung, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch und beruht.

 

Sicherungsrecht
7.01
An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.02
Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

7.03
Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsere Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser allein oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

7.04
Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

7.05
Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.06
Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. „Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.”

7.07
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

7.08
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

7.09
Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

7.10
Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.

7.11
Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

Fälligkeit
8.01
Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

8.02
Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.01
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, der Sitz unseres Unternehmens.
RÖDER LASER Inh. Martin Röder, Am Beetacker 11, 63856 Bessenbach.

9.02
Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Fassung von Vertragstexten und sonstigen Geschäftspapieren ist maßgeblich.

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RÖDER LASER · Inh. Martin Röder · Am Beetacker 11 · D-63856 Bessenbach · Telefon: (0 60 95) 99 7 44-0